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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Ein an mehrere Parteien gerichteter Mandatsbescheid kann von einer Partei auch dann im Rechtsmittelweg mit Vorstellung bekämpft werden, wenn der Mandatsbescheid ihr noch nicht zugestellt war, sofern ihr der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war (Hinweis auf E 4.5.1970, 0561/69, VwSlg 7790 A/1970 und E 12.2.1985, 84/05/0236).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X02Im RIS seit
11.07.2001