RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0088

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ein an mehrere Parteien gerichteter Mandatsbescheid kann von einer Partei auch dann im Rechtsmittelweg mit Vorstellung bekämpft werden, wenn der Mandatsbescheid ihr noch nicht zugestellt war, sofern ihr der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war (Hinweis auf E 4.5.1970, 0561/69, VwSlg 7790 A/1970 und E 12.2.1985, 84/05/0236).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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