Index
95 TechnikNorm
VfGG §86Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.322,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheiden des Kammervorstandes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: Kammervorstand) jeweils vom 20. März 2003, GZlen VP 1/03 und VP 2/03, wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers festgestellt, für das Jahr 2001 sowie für das Jahr 2002 eine Berufshaftpflichtversicherungs-Prämie in bestimmter Höhe zu entrichten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Bescheid des Kammervorstandes vom 13. Mai 2003 wurden die oben genannten Bescheide aufgehoben. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 als klaglos gestellt und begehrte den Zuspruch von Kosten.
3. Zu Folge der durch die Aufhebung der beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide bewirkten Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. zB VfSlg. 9864/1983, 15.386/1998 mwN).
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie die (entrichtete) Eingabengebühr in Höhe von € 360,-- enthalten.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Ziviltechniker Kammer, IngenieurkammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B498.2003Dokumentnummer
JFT_09969375_03B00498_2_00