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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284;Rechtssatz
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Berufung bzw in einem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen, und setzt eine wirksame mündliche Antragstellung voraus, sodaß diese als einheitlicher Antrag mit der Berufung bzw als einheitlicher Antrag mit dem Vorlageantrag zu sehen ist. Ein im Postweg einbebrachter Vorlageantrag und ein mündlich gestellter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung können nicht als
einheitlicher Antrag iSd § 284 BAO gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130064.X05Im RIS seit
21.09.1988