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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Behauptet der Bescheidadressat, die Hinterlegung des Bescheides sei zu Unrecht erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befunden habe, wobei hiefür eine Zeugin namhaft gemacht wird, so ist dieses Vorbringen zu unbestimmt und in Verbindung mit dem Umstand, dass der auf Aufnahme des Zeugenbeweises lautende Beweisantrag in Ansehung des Aufenthaltes des Bescheidadressaten nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt ist, schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs 3 ZustG relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030032.X01Im RIS seit
19.09.2006