RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0032

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Behauptet der Bescheidadressat, die Hinterlegung des Bescheides sei zu Unrecht erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befunden habe, wobei hiefür eine Zeugin namhaft gemacht wird, so ist dieses Vorbringen zu unbestimmt und in Verbindung mit dem Umstand, dass der auf Aufnahme des Zeugenbeweises lautende Beweisantrag in Ansehung des Aufenthaltes des Bescheidadressaten nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt ist, schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs 3 ZustG relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030032.X01

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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