RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Unter einem "Formgebrechen" sind grundsätzlich solche Mängel zu verstehen, die aus der Nichterfüllung von Formvorschriften resultieren.

Schlagworte

FormerfordernisseFormgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100014.X03

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten