RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0265

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs3;
GelVerkG §3 Abs1 Z2 idF 1987/125;
GelVerkG §5a Abs2 idF 1987/125;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

Eine Einschränkung des mit Omnibussen ausgeübten Mietwagengewerbes im Konzessionsansuchen auf bestimmte Beförderungszwecke (hier:

Beförderung von Schülern, Kindergartenbesuchern und Behinderten in einem bestimmten Standort) bzw auf eine bestimmte Größe der Omnibsusse (heir maximal 30 Sitzplätze) bewirkt keine Verminderung der an den Gewebeinhaber zu stellenden Anforderungen hinsichtlich seiner Befähigung. Es besteht für die Behörde daher keine Verpflichtung, dem Antragsteller Gelegenheit zur entsprechenden Einschränkung auch seines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis zu bieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030265.X03

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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