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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Eine Einschränkung des mit Omnibussen ausgeübten Mietwagengewerbes im Konzessionsansuchen auf bestimmte Beförderungszwecke (hier:
Beförderung von Schülern, Kindergartenbesuchern und Behinderten in einem bestimmten Standort) bzw auf eine bestimmte Größe der Omnibsusse (heir maximal 30 Sitzplätze) bewirkt keine Verminderung der an den Gewebeinhaber zu stellenden Anforderungen hinsichtlich seiner Befähigung. Es besteht für die Behörde daher keine Verpflichtung, dem Antragsteller Gelegenheit zur entsprechenden Einschränkung auch seines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis zu bieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030265.X03Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017