RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs6;

Rechtssatz

§ 97 Abs 6 StVO, der sich auf alle Personen bezieht, die auf Grund der Bestimmungen der StVO mit der unmittelbaren Regelung des Verkehrs befasst sind, ist auf eine Aufforderung zum Anhalten iSd § 97 Abs 5 StVO nicht anzuwenden (Hinweis auf E 12.11.1986, 86/03/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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