RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0157

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §87a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Für den Lenker eines Fahrzeuges ist es vorhersehbar, dass das Abstellen des Fahrzeuges in einer Ladezone in einem Geschäftsgebiet durch mindestens 27 Minuten (ohne Ausübung einer Ladetätigkeit) während der Geschäftszeit am Vormittag geeignet ist, insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung zu verursachen, als durch das Fahrzeug andere Fahrzeuge an der Zufahrt zur Vornahme einer Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes gehindert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030157.X02

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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