RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0125

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1962/79 E 24. März 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030125.X03

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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