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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §5 Abs1;Rechtssatz
War ein Hund, der eine Person verletzt hat, im Zeitpunkt dieses Vorfalles vom Halter dessen Gattin übergeben worden, so könnte dem Halter eine nicht dem Gesetz entsprechende Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres während dieser Zeit nur dann angelastet werden, wenn ihm auf Grund der besonderen Gefährlichkeit oderBösartigkeit des Tieres bzw auf Grund von ihm bekannten Eigenschaften (zB Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden, mangelnde Körperkraft) der Person, der er den Hund anvertraute, hätte bewusst sein müssen dass mit einer dem Gesetz entsprechenden Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres nicht zu rechnen sei.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010191.X01Im RIS seit
21.09.1988