RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ist einem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, ist es der Rechtsmittelbehörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu treffen. Tut sie es dennoch, ist ein solcher Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030161.X01

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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