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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Mit der Feststellung im Spruch des Straferkenntnisses, der Beschuldigte sei auf Höhe des Kreuzungsbereiches Klammstraße-Hofstattgasse auf der linken - östlichen - Fahrbahnseite gefahren, wurde die Tat im Hinblick auf das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 StVO hinlänglich umschrieben (Hinweis E 27.5.1983, 81/02/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X09Im RIS seit
11.07.2001