RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht unschlüssig, wenn die Behörde den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die nachträgliche Trinkverantwortung eines einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO Beschuldigten mit dem Ergebnis des Alkotests und jenem der klinischen Untersuchung nicht in Einklang zu bringen sei, und den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten, wonach der Beschuldigte auf befragen verneint habe, nach der gegenständlichen Fahrt noch etwas getrunken zu haben, folgt und die nachträglich im Zuge des Verfahrens vorgebrachte Nachtrinkverantwortung als Schutzbehauptung wertet, hingegen den gegenteiligen Zeugenaussagen der Verwandten des Beschuldigten unter dem Blickwinkel des familiären Naheverhältnisses - im Bereich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in objektiver Hinsicht und ohne den Vorwurf einer Lüge zu erheben - nicht folgt.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Verfahrensrecht Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030021.X05

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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