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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 172;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung muß es sich bei neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO um tatsächliche Umstände handeln, die bereits vor Abschluß des Erstverfahrens bestanden haben, aber erst nach dessen rechtskräftigen Abschluß bekanntgeworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130257.X02Im RIS seit
14.01.2002