RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0195

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
JagdG Tir 1969 §40 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn sich die Behörde mit dem Vorbringen des einer Übertretung des § 40 Abs 2 JagdG Tir 1969 wegen Einschießens eines Jagdgewehres in der Nähe einer Rotwildfütterung Beschuldigten, das Wild habe bereits die natürlichen Äsungsplätze aufgesucht und konnte wegen der auch sonst nächst der Fütterung erfolgten Abschüsse gar nicht beunruhigt werden, nicht auseinander setzt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030195.X04

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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