RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0035

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Zulassungsbesitzer aufzufordern, den Lenker des Fahrzeuges (der die Übertretung des § 52 lit a Z 10 a StVO begangen habe) bekannt zu geben. Vielmehr ist es die Pflicht des als Beschuldigten verfolgten Zulassungsbesitzers, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, indem er von sich aus dartut, inwiefern er der Meinung sei, dass eine von ihm verschiedene Person die auf ihn zutreffenden Personaldaten zur Bezeichnung des Lenkers angegeben habe.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030035.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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