Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Zulassungsbesitzer aufzufordern, den Lenker des Fahrzeuges (der die Übertretung des § 52 lit a Z 10 a StVO begangen habe) bekannt zu geben. Vielmehr ist es die Pflicht des als Beschuldigten verfolgten Zulassungsbesitzers, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, indem er von sich aus dartut, inwiefern er der Meinung sei, dass eine von ihm verschiedene Person die auf ihn zutreffenden Personaldaten zur Bezeichnung des Lenkers angegeben habe.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030035.X02Im RIS seit
11.07.2001