RS Vwgh 1988/9/21 88/01/0007

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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L46101 Tierhaltung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs4 litd;
TierschutzG Bgld 1950;

Rechtssatz

Die in der Verhandlungsniederschrift zitierten von der Behörde getroffenen Anordnungen, worin (hier) der Verwahrer beschlagnahmter Tiere aufgefordert wird, diese dem Bf binnen bestimmter Frist bei Androhung sonstiger Zwangsmaßnahmen auszufolgen, stellen sich als Bescheid dar. Der in der Niederschrift beurkundete Spruch enthält damit die Verbindlichkeit zu einer Leistung unter Bezeichnung der Frist zu ihrer Erbringung iSd § 2 Abs 1 AVG. Dass in der Niederschrift die ausdrückliche Bezeichnung der von der Behörde getroffenen Anordnungen als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung nicht beurkundet sind, kann der beurkundeten Erledigung den Bescheidcharakter nicht nehmen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010007.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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