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L46101 Tierhaltung BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in der Verhandlungsniederschrift zitierten von der Behörde getroffenen Anordnungen, worin (hier) der Verwahrer beschlagnahmter Tiere aufgefordert wird, diese dem Bf binnen bestimmter Frist bei Androhung sonstiger Zwangsmaßnahmen auszufolgen, stellen sich als Bescheid dar. Der in der Niederschrift beurkundete Spruch enthält damit die Verbindlichkeit zu einer Leistung unter Bezeichnung der Frist zu ihrer Erbringung iSd § 2 Abs 1 AVG. Dass in der Niederschrift die ausdrückliche Bezeichnung der von der Behörde getroffenen Anordnungen als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung nicht beurkundet sind, kann der beurkundeten Erledigung den Bescheidcharakter nicht nehmen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010007.X01Im RIS seit
28.08.2006