RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten eine Übertretung des § 97 Abs 5 StVO zur Last gelegt, weil er das von einem Gendarmeriebeamten deutlich gegebe Haltezeichen (rotes Licht mit Anhaltestab) missachtet habe, indem er ohne Geschwindigkeitsreduktion weitergefahren sei, so liegt kein Subsumtionsirrtum vor, weil der Ausdruck "Haltezeichen mit Anhaltestab" kein Tatbestandselement des § 37 Abs 1 bis 3 StVO betrifft, sondern auf eine durch deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten iSd § 97 Abs 5 StVO abgestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten