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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Wird dem Beschuldigten eine Übertretung des § 97 Abs 5 StVO zur Last gelegt, weil er das von einem Gendarmeriebeamten deutlich gegebe Haltezeichen (rotes Licht mit Anhaltestab) missachtet habe, indem er ohne Geschwindigkeitsreduktion weitergefahren sei, so liegt kein Subsumtionsirrtum vor, weil der Ausdruck "Haltezeichen mit Anhaltestab" kein Tatbestandselement des § 37 Abs 1 bis 3 StVO betrifft, sondern auf eine durch deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten iSd § 97 Abs 5 StVO abgestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X06Im RIS seit
11.07.2001