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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vorgetragen, der zweite Gendarmeriebeamte "habe" seinen Kollegen mit den Worten "geh, lass das" beschwichtigt, woraufhin der Beschuldigte mit den Worten "da vorn ist die Tür, und jetzt hinaus" den nächtlichen Erhebungen der Einschreiter eine Ende gesetzt habe, wogegen der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage bekundete, der Beschuldigte habe auf die Aufforderung zum Alkotest erwidert, im Haus gebe es keinen Alkotest, so ist es nicht unschlüssig, wenn die Behörde dieser Zeugenaussage folgt. Mit der dargestellten Reaktion ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO erfüllt, das Tatverhalten der Weigerung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Über den Abbruch der Amtshandlung bedarf es daher mangels rechtlicher Relevanz keiner weiteren Ermittlungen.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X12Im RIS seit
11.07.2001