RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Hat der einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vorgetragen, der zweite Gendarmeriebeamte "habe" seinen Kollegen mit den Worten "geh, lass das" beschwichtigt, woraufhin der Beschuldigte mit den Worten "da vorn ist die Tür, und jetzt hinaus" den nächtlichen Erhebungen der Einschreiter eine Ende gesetzt habe, wogegen der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage bekundete, der Beschuldigte habe auf die Aufforderung zum Alkotest erwidert, im Haus gebe es keinen Alkotest, so ist es nicht unschlüssig, wenn die Behörde dieser Zeugenaussage folgt. Mit der dargestellten Reaktion ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO erfüllt, das Tatverhalten der Weigerung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Über den Abbruch der Amtshandlung bedarf es daher mangels rechtlicher Relevanz keiner weiteren Ermittlungen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X12

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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