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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Hat der Dienstgeber einen Umstand (hier: unerlaubter Kongressbesuch) nicht unverzüglich als Kündigungsgrund geltend gemacht, sondern erst nach einigen Monaten, so kann dies vom betroffenen Dienstnehmer unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben nur als Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010179.X03Im RIS seit
11.04.2005