RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Rechtssatz

In § 99 Abs 1 (Einleitung und lit b) StVO wurde von vornherein aufbauend auf dem Anliegen der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Fahrzeuglenker durch Alkohol am Steuer ein Strafrahmen von § 8.000,-- bis S 50.000,-- festgelegt. Das angeführte allgemeine Anliegen stellt als solches, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Begleitumstände einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO, kein für die Strafbemessung im Einzelfall geeignetes Kriterium dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X13

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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