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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs1 litb;Rechtssatz
In § 99 Abs 1 (Einleitung und lit b) StVO wurde von vornherein aufbauend auf dem Anliegen der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Fahrzeuglenker durch Alkohol am Steuer ein Strafrahmen von § 8.000,-- bis S 50.000,-- festgelegt. Das angeführte allgemeine Anliegen stellt als solches, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Begleitumstände einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO, kein für die Strafbemessung im Einzelfall geeignetes Kriterium dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X13Im RIS seit
11.07.2001