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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Ein Entfernungsauftrag gem § 84 Abs 4 StVO ist rechtsrichtig ausgesprochen, wenn es sich um eine nach § 84 Abs 2 StVO verbotene Ankündigung handelt, die ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs 3 StVO angebracht worden ist. Nur im Falle des Vorliegens einer rechtswirksamen Ausnahmegenehmigung hat ein Entfernungsauftrag zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030031.X06Im RIS seit
11.07.2001