RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zur Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen sowie der Zeugeneinvernahme des Zulassungsbesitzers, wenn der einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO Beschuldigte behauptet, eine Kollision habe nicht stattgefunden bzw. die Schäden könnten nicht von "seinem" Fahrzeug verursacht worden sein.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030027.X05

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten