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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine Übertretung des § 7 Abs 5 StVO liegt auch dann vor, wenn an Sonn- und Feiertagen gegen derartige Übertretungen an derselben Stelle nicht eingeschritten wird, weil niemand einen Anspruch darauf hat, wegen einer Verwaltungsübertretung deshalb nicht bestraft zu werden, weil die gleichen Übertretungen zu anderen Zeiten und bei anderen Personen nicht geahndet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X08Im RIS seit
09.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018