RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0163

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;

Rechtssatz

Zweifel an der Verlässlichkeit von Teströhrchen zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung hindern nicht eine Bestrafung nach § 5 Abs 2 StVO, weil ein Atemalkohol-Prüfröhrchen lediglich dazu dient, gem § 5 Abs 2 a lit a StVO den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol festzustellen. Der Beweis für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung kann damit nicht erbracht werden (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/0156).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030163.X03

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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