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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Zweifel an der Verlässlichkeit von Teströhrchen zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung hindern nicht eine Bestrafung nach § 5 Abs 2 StVO, weil ein Atemalkohol-Prüfröhrchen lediglich dazu dient, gem § 5 Abs 2 a lit a StVO den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol festzustellen. Der Beweis für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung kann damit nicht erbracht werden (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/0156).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030163.X03Im RIS seit
03.10.2006