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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs 1 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit dem Untergang der juristischen Person ex lege. Die Löschung im Gewerberegister stellt bloß die Beurkundung einer bereits eingetretenen Rechtsfolge dar. Auch der Verständigung von der Löschung einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister kommt keine normative Wirkung zu, sondern hat bloß den Charakter einer Mitteilung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030036.X01Im RIS seit
19.09.2006