RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0027

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wurde in einem innerhalb der Verjährungsfrist ergangenen Rechtshilfeersuchen um Einvernahme des Beschuldigten die den Gegenstand bildende Tat dahin bezeichnet, der Beschuldigte habe am 29. August 1985, gegen 00.50 Uhr, auf der B 171 im Gemeindegebiet von Schönwies den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw beschädigt und seine Fahrt ohne anzuhalten in Richtung Vorarlberg fortgesetzt, so sind in dieser Tatbeschreibung bereits alle nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Spruchteil nach § 44 a lit a VStG des Schuldspruches aufscheinen müssen enthalten, sodass keine Verjährung nach § 31 Abs 1 und 2 VStG eintreten konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030027.X01

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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