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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Wurde in einem innerhalb der Verjährungsfrist ergangenen Rechtshilfeersuchen um Einvernahme des Beschuldigten die den Gegenstand bildende Tat dahin bezeichnet, der Beschuldigte habe am 29. August 1985, gegen 00.50 Uhr, auf der B 171 im Gemeindegebiet von Schönwies den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw beschädigt und seine Fahrt ohne anzuhalten in Richtung Vorarlberg fortgesetzt, so sind in dieser Tatbeschreibung bereits alle nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Spruchteil nach § 44 a lit a VStG des Schuldspruches aufscheinen müssen enthalten, sodass keine Verjährung nach § 31 Abs 1 und 2 VStG eintreten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030027.X01Im RIS seit
19.09.2006