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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DevG §2 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Entziehung einer Devisenhandelsermächtigung - Die Bf hat in ihrem Aufschiebungsantrag unter Hinweis auf die Devisenreserven der Oesterreichischen Nationalbank in Höhe von rund 90 Mrd S im größenordnungsmäßigen Vergleich zu den Umsätzen der Bf und den ihr angelasteten Verstößen gegen devisenrechtliche Bestimmungen vorgebracht, daß unter diesen Gesichtspunkten zwingende öffentliche Interessen einer Aufschiebung der Bescheidwirkungen nicht entgegenstünden. Sie hat damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß durch eine solche Aufschiebung die Ziele und Handlungsanweisungen des § 2 NBG nicht gefährdet wären. Die belBeh ist diesen Behauptungen nicht entgegengetreten, geschweige denn daß sie ein konkretes gegenteiliges Vorbringen erstattet hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß die öffentlichen Interessen eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme nicht zwingend gebieten.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988170033.A02Im RIS seit
21.09.1988Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011