RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn er es unterlässt, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt der von ihm als Lenker des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit namhaft gemachten Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben. Unternimmt er ferner bloß einen einzigen Versuch, die im Ausland (hier: Schweiz) wohnhafte Person zu erreichen, obwohl er nach seinen eigenen Angaben gewusst habe, dass diese viel auf Reisen sei, der an sie gerichtete Brief ungeöffnet zurückkam und die Behörde seinem Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Einholung einer Erklärung dieser Person auf 16 Wochen nachkam, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch in Hinsicht auf den vom Anzeiger anlässlich seiner Zeugenaussage deponierten Umstand, es sei ihm schon bei der Anzeigenerstattung von Beamten der Gendarmerie mitgeteilt worden, dass eine Anzeige eigentlich sinnlos sei, weil der Beschuldigte bei solchen Anzeigen immer einen Schweizer als Lenker seiner Fahrzeuge angebe - welchem Umstand die Behörde im gegebenen Zusammenhang zu Recht Bedeutung beimessen durfte - als erwiesen annahm, dass der Beschuldigte selbst zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt habe.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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