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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0041 E 11. Februar 1986 RS 3Stammrechtssatz
Kommt die belangte Behörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung zu Recht zu dem Ergebnis, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Rodungsfläche als für die Walderhaltung nicht besteht, dann hat eine Interessenabwägung iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 gar nicht mehr stattzufinden (Hinweis E 19.4.1983, 82/07/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100092.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011