RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0092

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0041 E 11. Februar 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt die belangte Behörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung zu Recht zu dem Ergebnis, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Rodungsfläche als für die Walderhaltung nicht besteht, dann hat eine Interessenabwägung iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 gar nicht mehr stattzufinden (Hinweis E 19.4.1983, 82/07/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100092.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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