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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Das G schreibt nicht vor, in welcher Form ein auf Vorführung gerichtetes Begehren zu ergehen hat. Über ein solches Begehren hinaus ist eine Belehrung und Einflussnahme durch das amtshandelnde Organ der Straßenaufsicht nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030019.X05Im RIS seit
15.09.2006