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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989/193; AnwBl 1988/12, 679; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):3383/79 E 25. März 1980 RS 1; 3423/78 E 19. Jänner 1979 VwSlg 5337 F/1979 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die Begünstigung des § 37 Abs 3 EStG ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem weiterhin fortgeführten Betrieb einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden, sondern auch dann, wenn eine solche Enteignung oder Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer Betriebsaufgabe führt. In einem solchen Fall ist der Steuersatz des § 37 Abs 3 EStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 EStG ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes anzuwenden, und der Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn des übrigen Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130033.X05Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014