RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0033

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989/193; AnwBl 1988/12, 679; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):3383/79 E 25. März 1980 RS 1; 3423/78 E 19. Jänner 1979 VwSlg 5337 F/1979 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 37 Abs 3 EStG ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem weiterhin fortgeführten Betrieb einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden, sondern auch dann, wenn eine solche Enteignung oder Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer Betriebsaufgabe führt. In einem solchen Fall ist der Steuersatz des § 37 Abs 3 EStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 EStG ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes anzuwenden, und der Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn des übrigen Betriebsvermögens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130033.X05

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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