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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da der Gemeinderat einen Beschluss auf freihändige Verpachtung der Gemeindejagd nicht in Ausübung der Hoheitsbefugnis, sondern in seiner Funktion als Träger von Privatrechten fasst (Hinweis auf E 22.10.1986, 86/03/0099), kommt diesem Beschluss in Ansehung der Frage, ob der Pächtervorschlag die für die Verbindlichkeit dem Gemeinderat gegenüber erforderliche Qualifikation iSd § 24 Abs 3 JagdG Stmk 1986 aufweist, keine bindende Wirkung gegenüber der Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch JagdbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030070.X03Im RIS seit
22.09.2006