RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z11;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Mit dem Einspruch: "Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich der Strafhöhe. Ich habe damals eine gehbehinderte Frau von der Klinik zu ihrem Bus gebracht. Sie wollte im Bus unbedingt noch einen freien Platz bekommen und deshalb bin ich mit ihr zu diesem Platz und nicht zur Posthaltestelle beim Finanzamt gefahren. Im Hinblick auf diese Umstände ersuche ich die Strafe herabzusetzen oder mir zu erlassen." wird nicht auch der Schuldspruch bekämpft. Im Einspruchsvorbringen, warum der Beschuldigte das Fahrverbot missachtet habe, wird nicht ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand iSd § 6 VStG geltend gemacht, sondern damit versucht, die Herabsetzung der Strafe oder ein gänzliches Absehen (§ 21 VStG) zu erreichen. Demgemäß hatte sich die Rechtsmittelbehörde im Hinblick auf § 34 Z 11 StGB (diese Bestimmung ist bei der Strafbemessung zufolge § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen), wonach ein Milderungsgrund auch darin gelegen sein kann, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030161.X02

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten