RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0026

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0074 E 18. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Gem § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E 16.3.1983, 82/03/0125).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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