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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0074 E 18. September 1985 RS 2Stammrechtssatz
Gem § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E 16.3.1983, 82/03/0125).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X02Im RIS seit
11.07.2001