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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs4;Rechtssatz
Zur Erlassung des Gebührenbescheides nach § 4 Abs 1 des Überwachungsgebührengesetzes ist die Behörde zuständig, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Ist diese Behörde eine Bundesbehörde, ist von ihr die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung, BGBl Nr. 113/1965 idF BGBl Nr. 64/1984, anzuwenden, ist sie eine Landesbehörde, hat sie die (jeweilige) Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X04Im RIS seit
11.07.2001