RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §388;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1987/213;

Rechtssatz

Nach § 388 ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will. Zweifel sind bei einem Kraftfahrzeug insbesondere dann anzunehmen, wenn ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln Umstände vorliegen, die gegen diese Vermutung sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X02

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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