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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §388;Rechtssatz
Nach § 388 ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will. Zweifel sind bei einem Kraftfahrzeug insbesondere dann anzunehmen, wenn ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln Umstände vorliegen, die gegen diese Vermutung sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X02Im RIS seit
19.12.2005