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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 lite;Rechtssatz
Bei der Umschreibung der Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs 1 lit e Krnt JagdG 1978 muss zum Ausdruck kommen, dass die Tat (Abgabe eines Schusses) in Ausübung der Jagd begangen wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030125.X01Im RIS seit
29.09.2006