RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0125

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 lite;
JagdRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei der Umschreibung der Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs 1 lit e Krnt JagdG 1978 muss zum Ausdruck kommen, dass die Tat (Abgabe eines Schusses) in Ausübung der Jagd begangen wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030125.X01

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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