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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der F GmbH in G, vertreten durch Plan Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 13. Februar 2006, GZ. RV/0920-L/04, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Vergütungen, die den zu je einem Drittel an der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) beteiligten Geschäftsführern im Streitzeitraum gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen von Einkünften im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bejaht und die Festsetzung der genannten Abgaben im Streitzeitraum bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die an der Beschwerdeführerin wesentlich beteiligten Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert seien, werde in der Berufung nicht bestritten. Der Beantwortung der Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen hatten, komme daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass beide Geschäftsführer nur zu einem Drittel beteiligt wären und damit naturgemäß die Weisungsgebundenheit nicht auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ausgeschlossen sei. Dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Einkünfte aller Personen erfasse, die zu mehr als 25 % beteiligt sind und bei denen "sonst" alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Würde man das Merkmal der Weisungsungebundenheit nur dann ausklammern, wenn sich diese aus der Beteiligung ergebe, wäre die Ausdehnung dieser Gesetzesbestimmung auf Beteiligungen unter 50 % ohne praktische Bedeutung. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden komme der Frage, ob die Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen haben, nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass auf Grund der Gestaltung des Geschäftsführervertrages das Merkmal der Weisungsgebundenheit eindeutig fehle, sei zu bemerken, dass gerade bei qualifizierten Leistungen, wie dies auch auf die Tätigkeit eines leitenden Angestellten zutreffe, detaillierte Regelungen des Arbeitsablaufes eher in den Hintergrund träten. Bei leitenden Angestellten reiche es aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränke. Zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Unternehmerrisiko der Geschäftsführer sei zu bemerken, dass für beide Geschäftsführer sowohl ein Mindesthonorar als auch ein Höchstbetrag festgesetzt sei. Diese Honorarvereinbarung komme einem Fixbezug zuzüglich einem erfolgsabhängigen Anteil gleich und lasse ein Unternehmerrisiko nicht erkennen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hält die Beschwerdeführerin ihren im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht, wonach bei der Regelung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur die allenfalls gesellschaftsrechtlich gegebene Weisungsungebundenheit auszublenden sei, eine solche aber im vorliegenden Fall mangels gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen bei einer Beteiligung von einem Drittel nicht gegeben sei. Die belangte Behörde hätte daher auf Basis der allgemeinen Definition des Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 prüfen müssen, ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses bei den beiden Geschäftsführern vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind, und dass weiteren Elementen eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen könne, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Die Feststellung der belangten Behörde, die zu jeweils einem Drittel an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seien in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Dass im Beschwerdefall einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150141.X00Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008