RS Vwgh 1988/9/21 88/01/0120

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs3;

Rechtssatz

Wenn auch das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung geprägt ist, so ist es nicht Aufgabe der Beh, im Fall eines hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht hinreichend belegten Ansuchens von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob allenfalls noch weitere, vom Antragsteller nicht näher ausgeführte Gründe in dieser Hinsicht vorliegen. Weiters ist es auch nicht Aufgabe der Beh, den Staatsbürgerschaftswerber anzuleiten, wie er sein Ansuchen zu gestalten habe, um eine positive Erledigung zu erlangen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010120.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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