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L71016 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Die Aufhebung der V des LH von Stmk vom 26.5.1987, LGBl 1987/36, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerkgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz durch den VfGH unter Setzung einer Frist bewirkt, dass die V in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden ist. In diesen Fällen wird einem ein Konzessionsansuchen abweisenden Bescheid, der sich auf diese V stützt, die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030209.X01Im RIS seit
29.12.2005