Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der D GmbH in V, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26. März 2008, Zl. A14-30-1655/2008-7, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Franz L., dem als alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zweifellos ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft zukomme, sei mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Mai 2005 wegen (des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach dem) § 153c Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Mai 2004 bis Jänner 2005 Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 14.087,12 einbehalten, jedoch nicht abgeführt. Diese Verurteilung sei noch nicht getilgt. Die erstinstanzliche Behörde habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 aufgefordert, L. aus der Gesellschaft binnen drei Monaten zu entfernen; dieser Aufforderung sei nicht Folge geleistet worden. Bei Prüfung der Frage der Erfüllung des im § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, sei zufolge der damit im Zusammenhang getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der Eigenart der strafbaren Handlung sei davon auszugehen, dass die gerichtliche Verurteilung des L. strafbare Handlungen zum Gegenstand gehabt habe, die die befürchtete Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Gewerbe rechtfertigten. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehe. Die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes biete auch vielfältige Möglichkeiten zur Begehung eines solchen Deliktes. Das in der Straftat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gebe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin Anlass zur Befürchtung, der Verurteilte werde bei entsprechendem Anlass wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen, weil gerade dieser Umstand die Gefahr in sich berge, dass L., sollte er neuerlich in vergleichbare Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in vergleichbaren Straftaten suchen werde. Bei der Beurteilung des aus der Straftat abgeleiteten Persönlichkeitsbildes sei auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 genannte Grenze übersteige. Im vorliegenden Fall seien dies zwei Monate. Die Zeit seit der Verurteilung bzw. seit dem deliktischen Verhalten sei viel zu kurz, um aus dem seither von L. gezeigten Wohlverhalten auf eine grundlegende Änderung seines Persönlichkeitsbildes schließen zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Gewerbes zu befürchten ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung ihres Geschäftsführers durch das Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 20. Mai 2005 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.
Bei der Prüfung der Frage dieses im letzten Halbsatz des § 87 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Tatbestandsmerkmales ist zufolge der damit im Zusammenhang getroffenen gesetzlichen Anordnung, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannte Grenze übersteigt, wobei die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen hat, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123).
Vor diesem Hintergrund stößt die Wertung der belangten Behörde, aus dem in der im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehenden Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers lasse sich die Befürchtung ableiten, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder ähnliche Straftat begehen, auf keine Bedenken und könnte auch durch die Aufnahme weiterer Beweise wie die Befragung des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden. Was die Eigenart des nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlung betrifft, so ist es ebenfalls nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes biete Gelegenheit für ein ähnliches deliktisches Verhalten.
Schließlich kann auch weder der bis zur gegenständlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit noch auch dem während des relativ kurzen Zeitraumes von knapp drei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Wohlverhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe.
Der Auftrag an die Beschwerdeführerin zur Entfernung des Geschäftsführers erfolgte demnach zu Recht. Da diesem Auftrag unstrittig nicht entsprochen wurde, ist die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040055.X00Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008