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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §10 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandselement der Verhaltensvorschrift im 1. Satz ("anzuhalten") und in dem daran anknüpfenden 2. Satz (Zurückfahren des tatbestandsmäßig umschriebenen Fahrzeuges) des § 10 Abs 2 StVO ist es, dass nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden kann. Enthält in dieser Hinsicht der Schuldspruch zwar die Feststellung, dass dem entgegenkommenden Autobus die Vorbeifahrt nicht möglich war - was nicht notwendigerweise in sich schließt, dass dem entgegenkommenden Beschuldigten nicht doch noch ein Ausweichen möglich gewesen wäre, - jedoch keine Feststellung darüber, dass der Beschuldigte nicht (mehr) oder nicht (mehr) ausreichend hätte ausweichen können, so wurde die Tat für eine Subsumtion unter § 10 Abs 2 StVO nicht hinlänglich umschrieben.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030041.X02Im RIS seit
20.09.2006