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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1387/65 E 8. Oktober 1968 VwSlg 7414 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Da das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht von einem Verschulden der säumigen Behörde abhängig gemacht, vielmehr nur durch die objektive Tatsache des Verstreichens der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG 1965 bedingt ist, ist eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Bf die Erlassung des säumigen Bescheides unmöglich gemacht hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100014.X01Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017