RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1387/65 E 8. Oktober 1968 VwSlg 7414 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Da das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht von einem Verschulden der säumigen Behörde abhängig gemacht, vielmehr nur durch die objektive Tatsache des Verstreichens der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG 1965 bedingt ist, ist eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Bf die Erlassung des säumigen Bescheides unmöglich gemacht hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100014.X01

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten