RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0237

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1009/73 E 8. April 1975 VwSlg 8796 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Alle drei im E vom 22.3.1965 VwSlg 6633 A/1965 angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstandes sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, müssen nebeneinander zutreffen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X02

Im RIS seit

09.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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