RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §388;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1987/213;

Rechtssatz

Hat der Inhaber eines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Fahrzeuges an der Windschutzscheibe eine aus Schuhkarton hergestellte Tafel mit dem Hinweis auf den Defekt des Fahrzeuges und den bereits an eine Werkstätte erteilten Reparaturauftrag angebracht, so trifft die Annahme, dass auf die Aufforderung zur Entfernung keine Reaktion des Fahrzeughalters erfolgt sei, nicht zu. In einem solchen Fall ist die Vermutung, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges dessen entledigen wollte, ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln und ungeachtet des Zeitraumes von der ersten Verständigung und der Androhung der Abschleppung bei Nichtentfernung des Fahrzeuges bis zur tatsächlich erfolgten Abschleppung durch die Abschleppzentrale von über einem Monat, nicht berechtigt. (Hinweis auf E vom 19.1.1979, 0727/78, VwSlg 9745 A/1979)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X04

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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