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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3381/80 E 17. Dezember 1982 RS 3Stammrechtssatz
Einem zur Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzten Organ ist im allgemeinen ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet; allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt (Hinweis E 16.6.1952, VwSlg 2572 A/1952, E 11.3.1971 1149/69 und E 3.11.1977, 1355/76).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X08Im RIS seit
11.07.2001