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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §11;Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 11 Abs 4 - 7 GewO ist kein Tatbestand über das Weiterbestehen der Gewerbeberechtigung des früheren Rechtsträgers im Falle der Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme (und nicht durch Neubildung) zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030036.X02Im RIS seit
19.09.2006