RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VStG §44a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der von der Behörde verwendeten Geschäftszahlen stehen dem Beschuldigten nach dem VStG keine Rechte zu. Auch ohne vorherige "Verfügung zur gemeinsamen Durchführung" mehrerer mit verschiedener Geschäftszahl bezeichneter Verfahren ist es zulässig, die Absprüche über alle dem Beschuldigten in diesen Verfahren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in einem Bescheid zu treffen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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