Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hinsichtlich der von der Behörde verwendeten Geschäftszahlen stehen dem Beschuldigten nach dem VStG keine Rechte zu. Auch ohne vorherige "Verfügung zur gemeinsamen Durchführung" mehrerer mit verschiedener Geschäftszahl bezeichneter Verfahren ist es zulässig, die Absprüche über alle dem Beschuldigten in diesen Verfahren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in einem Bescheid zu treffen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X03Im RIS seit
11.07.2001