RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0014

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
74/03 Sonstige Angelegenheiten der Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Norm

AVG §13 Abs3;
IntKonfVerhG 1868 Art6;
ÜbertrittsV von einer Kirche zur anderen 1869 §1;
ÜbertrittsV von einer Kirche zur anderen 1869 §3;

Rechtssatz

Eine Formvorschrift, wonach der Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft der Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wäre, besteht nicht (keine Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG). Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der maßgebende Sachverhalt einer weiteren Klärung allenfalls in Hinsicht auf ihre Zuständigkeit oder einer bescheidmäßigen Ablehnung der Austrittserklärung bedürfe, so hat sie diesen von Amts wegen festzustellen, wobei dem Austretenden eine Mitwirkungspflicht obliegt.

Schlagworte

FormerfordernisseFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100014.X05

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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