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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Formvorschrift, wonach der Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft der Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wäre, besteht nicht (keine Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG). Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der maßgebende Sachverhalt einer weiteren Klärung allenfalls in Hinsicht auf ihre Zuständigkeit oder einer bescheidmäßigen Ablehnung der Austrittserklärung bedürfe, so hat sie diesen von Amts wegen festzustellen, wobei dem Austretenden eine Mitwirkungspflicht obliegt.
Schlagworte
FormerfordernisseFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100014.X05Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017